Allgemeine Einkaufsbedingungen der Mehler Law Enforcement GmbH

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB“) sind gültig für:

MEHLER VARIO SYSTEM GMBH, EDELZELLER STR. 51, 36043 FULDA

MEHLER ENGINEERED DEFENCE GMBH, KUPFERMÜHLENBERG 2, 38154 KÖNIGSLUTTER

LINDNERHOF-TAKTIK GMBH, ISARRING 3, 83661 LENGGRIES

MEHLER LAW ENFORCEMENT GMBH, EDELZELLER STR. 51 · D-36043 FULDA

 (nachfolgend „MEHLER/LINDNERHOF“, „wir“, „uns“)

§ 1    Allgemeines und Geltungsbereich
1.1    Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen MEHLER/LINDNERHOF und unserer Lieferanten. Unsere Angebote erfolgen stets auf der Grundlage der AGB.
1.2    Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von MEHLER/LINDNERHOF gültigen und dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass MEHLER/LINDNERHOF in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3    Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten richten sich nach diesen AGB und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Verträge, Bestellungen, Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Zudem sind Abweichungen von getroffenen Vereinbarungen und unseren Bestellungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam.
1.4    Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, dies gilt auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden, nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MEHLER/LINDNERHOF ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn MEHLER/LINDNERHOF in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten die Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder wenn MEHLER/LINDNERHOF auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Die Annahme der Lieferungen des Lieferanten und/oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.5    Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer AGB durch Bestätigung des Auftrags oder der Bestellung spätestens mit der Ausführung des Auftrages für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an, auch wenn er sich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft. 
1.6    Die AGB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. 


§ 2    Vertragsschluss 
2.1    Bestellungen von MEHLER/LINDNERHOF gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung und deren jeweiligen Zugang beim Lieferanten als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
2.2    Sofern in unserer Bestellung nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Lieferant berechtigt, die Bestellung innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen nach deren Zugang durch schriftliche Bestätigung (z. B. Auftragsbestätigung) anzunehmen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Übermittlung mittels Telefax oder E-Mail erfolgt.
2.3    Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch MEHLER/LINDNERHOF.


§ 3    Vertragsdokumente (Angebote, Bestellung und Auftragsbestätigung)
3.1    In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Qualitätsprüfzertifikaten („Werksprüfzeugnissen“), Lieferpapieren und Rechnungen des Lieferanten sind unsere Bestellnummer sowie die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben.
3.2    MEHLER/LINDNERHOF ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zwischen den Parteien zu regeln. MEHLER/LINDNERHOF kann Änderungen der Ware auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zwischen den Parteien zu regeln.
3.3    Besichtigung oder Besuche des Lieferanten im Rahmen der Angebotserstellung sowie die Ausarbeitungen von Angeboten, Projekten usw. werden von uns nicht vergütet, es sei denn, eine Vergütung wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.


§ 4    Unterlagen, Eigentum und Geheimhaltung
4.1    Die in der Bestellung und den dazugehörenden Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kalkulationen, Mustern, Daten, Angaben über Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und Maße sowie sonstige technische Daten und Leistungsbeschreibungen, wie auch sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen sind als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen. 
4.2    Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Fotos, Kalkulationen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen, die MEHLER/LINDNERHOF dem Lieferanten überlassen hat („Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF“), stehen im Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF. MEHLER/LINDNERHOF behält sich an den Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, die Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF ausschließlich für die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden. Das Vorstehende gilt auch für als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF.
4.3    Gegenüber Dritten sowie Kunden und Wettbewerbern von MEHLER/LINDNERHOF (zusammen „Dritte“) sind die Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF sowie die als „vertraulich“ gekennzeichneten Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF (zusammen „vertrauliche Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF“) während der Laufzeit des Vertrags sowie nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten. Der Lieferant darf weder die vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF als solche noch deren Inhalt ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von MEHLER/LINDNERHOF an Dritte weitergeben bzw. Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, für eigene Geschäftszwecke verwerten oder vervielfältigen. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen, soweit diese vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 
4.4    Auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF hat der Lieferant die vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF einschließlich davon hergestellter Vervielfältigungen und daraus angefertigter Aufzeichnungen unverzüglich vollständig an MEHLER/LINDNERHOF zurückzugeben, zu vernichten und/oder auf eigenen (mobilen) Geräten oder Speichermedien zu löschen, wenn sie vom Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen zwischen den Parteien nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Wird von MEHLER/LINDNERHOF die Vernichtung der vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF verlangt, wird der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF hierüber eine einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen.
4.5    Für den Fall, dass die Parteien einen Rahmenvertrag oder sonstiges Dauerschuldverhältnis („Rahmenvertrag“) abschließen, gilt Folgendes: Nach Beendigung des Rahmenvertrags wird der Lieferant sämtliche ihm zugänglich gemachten vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF insbesondere Dokumente, Schriftstücke, Kopien, Modelle sowie Muster etc. unverzüglich ohne Aufforderung von MEHLER/LINDNERHOF herausgeben sowie auf eigenen (mobilen) Geräten oder Speichermedien löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann seitens des Lieferanten insoweit nicht geltend gemacht werden. Der Lieferant hat auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF zu versichern, keinerlei Dokumente, auch Kopien hiervon oder sonstige Mehrfertigungen, auch nicht in elektronischer Form mehr im Besitz zu haben bzw. die Möglichkeit, sich einen Zugang hierzu zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Löschung bzw. Vernichtung gilt nicht für Vervielfältigungen, die zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten des Lieferanten erforderlich sind.


§ 5    Qualität, Änderung der Produktbestandteile und Produktionsverfahren
5.1    Die folgenden Regelungen gelten für die Lieferungen von Waren:
a)    Grundlage aller Verträge ist die mit dem Lieferanten vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 4.1 der AEB sowie gegebenenfalls weiteren Produktspezifikationen, vereinbarte Produktqualitäten, technische Zeichnungen sowie weitere produktspezifische Unterlagen. Ebenso sind die zwischen dem Lieferanten und MEHLER/LINDNERHOF freigegebenen Produktionsmuster Grundlage des Vertrags.
b)    Mit jeder Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, ein Werksprüfzeugnis nach DIN 55350-18-4.1.2 auszustellen. Der Lieferant verpflichtet sich, in dem Werksprüfzeugnis unsere Bestell-, Artikel- und Lieferscheinnummer zu notieren.
c)    Der Lieferant verpflichtet sich, Abweichungen bzw. Änderungen der Produktspezifikationen und/oder Produktzusammensetzung gegenüber den vereinbarten Produktspezifikationen und/oder Produktzusammensetzung MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Abweichungen bzw. Änderungen der Produktspezifikationen und/oder Produktzusammensetzung sowie daraus entstehende Auswirkungen sowie Risiken auf die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind in der Mitteilung ausdrücklich aufzuführen. Darüber hinaus ist/sind die abweichende bzw. geänderte Produktspezifikationen und/oder Produktzusammensetzung mithilfe erneuter Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen, Anpassung der Spezifikationen, Produktfreigabemustern und Zertifikate durch MEHLER/LINDNERHOF freizugeben.
d)    Eine Veränderung des Produktionsstandortes des Lieferanten oder des Produktionsverfahrens bzw. der spezifischen Einstellungen im Produktionsverfahren durch den Lieferanten nach Freigabe des Produktionsstandortes und/oder der Produktionsmuster, welche dem Vertrag zugrunde liegen, muss der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich mitteilen. Änderungen der Verfahren sowie daraus entstehende Auswirkungen sowie Risiken auf die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind in der Mitteilung ausdrücklich aufzuführen. Etwaige Mehrkosten, die MEHLER/LINDNERHOF durch die vom Lieferanten veranlassten Veränderungen entstehen, trägt der Lieferant.
e)    Der Lieferant hat unabhängig von einer erfolgreichen Erstbemusterung, die Qualität der Ware ständig zu prüfen und regelmäßig Requalifikationsprüfungen durchzuführen und MEHLER/LINDNERHOF über die Ergebnisse dieser Prüfungen in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal monatlich) schriftlich zu informieren. Zudem informieren sich die Parteien gegenseitig über etwaige Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung.
f)    Der Lieferant verpflichtet sich, die geltenden Umweltschutzgesetze einzuhalten, seinen betrieblichen Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern und Umweltbelastungen zu vermeiden. Während der Herstellung der Ware hat der Lieferant auf eine ressourcenschonende Verwendung der von MEHLER/LINDNERHOF gestellten Produktionsmaterialien sowie benötigte Energieträger zu achten. Zudem wird der Lieferant die durch die Herstellung entstehenden Abfallprodukte nach den landesüblichen Bestimmungen des Lieferanten sortieren und in einen Kreislauf zur Wiederverwertung bringen.
g)    Der Lieferant ist verpflichtet, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH“) einzuhalten. Produkte, die die Anforderungen von REACH nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht an uns geliefert werden.
h)    Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Hierfür wird der Lieferant vor Lieferung der Ware geeignete Prüfmaßnahmen vornehmen, indem er eine nach Art und Umfang der Lieferung geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführt. Auf Verlangen wird der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF die Durchführung dieser Maßnahmen schriftlich nachweisen.
5.2    Änderungen der Bedingungen unter § 5.1 bedürfen der Schriftform. 


§ 6    Beigestellte Gegenstände 
6.1    Von MEHLER/LINDNERHOF dem Lieferanten bereitgestellte Gegenstände (z. B. Unterlagen, Materialien, Software, Fertig- und Halbfertigprodukte, Werkzeuge, Muster, Modelle, Schablonen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel) sowie für Formen, Vorrichtungen, Prüfaufbauten, Maschinen, Anlagen, Vorlagen und sonstige Gegenstände (zusammen „beigestellte Gegenstände“) stehen im Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF.
6.2    Die beigestellten Gegenstände sowie daraus hergestellte und noch nicht ausgelieferte Waren sind vom Lieferanten auf dessen Kosten als Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF zu kennzeichnen und von fremdem Eigentum gesondert aufzubewahren.
6.3    Die beigestellten Gegenstände und Waren sind zur exklusiven Nutzung durch MEHLER/LINDNERHOF bestimmt. Eine Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Gegenstände durch die eine neue Sache hergestellt wird, wird vom Lieferanten immer für MEHLER/LINDNERHOF vorgenommen. Der Lieferant erwirbt in diesen Fällen nicht das Eigentum an den beigestellten Gegenständen. Es besteht Einigkeit darüber, dass MEHLER/LINDNERHOF Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist und demgemäß die Eigentumsrechte an der neu hergestellten Sache erwirbt. Für alle Fälle der Verarbeitung nach § 950 BGB (insbesondere wenn beigestellte Gegenstände mit anderen Sachen verarbeitet werden, die nicht MEHLER/LINDNERHOF gehören) sowie der Verbindung und Vermischung nach den §§ 947, 948 BGB vereinbaren der Lieferant und MEHLER/LINDNERHOF bereits jetzt, dass sämtliche Eigentumsrechte an der neuen, einheitlichen Sache automatisch auf MEHLER/LINDNERHOF übergehen. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Lieferant die neue Sache für MEHLER/LINDNERHOF verwahrt. Sollten für den Übergang der Eigentumsrechte an der neu hergestellten bzw. neuen, einheitlichen Sache die Mitwirkung des Lieferanten erforderlich sein, verpflichtet sich der Lieferant alle erforderliche Handlungen zu unternehmen, die für den Eigentumsübergang erforderlichen sich (d. h. insbesondere Mitwirkungshandlungen vorzunehmen; Dokumente und Unterlagen in geeigneter Form bereitzustellen). Für den Fall der Weitergabe des Auftrags an Subunternehmer ist der Lieferant verpflichtet, auch mit diesen eine gleichlautende Vereinbarung zugunsten von MEHLER/LINDNERHOF zu treffen sowie eine solche, die den Subunternehmer zur bedingungslosen Herausgabe der neuen, einheitlichen Sache an MEHLER/LINDNERHOF zu jeder Zeit verpflichtet. 
6.4    Die beigestellten Gegenstände sowie daraus hergestellte Waren sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie vom Lieferanten an MEHLER/LINDNERHOF vollständig übergeben werden, vom Lieferanten pfleglich zu behandeln. Der Lieferant muss die beigestellten Gegenstände und Waren auf eigene Kosten in voller Höhe zum Neuwert gegen die üblichen Gefahren insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Lieferant sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
6.5    Der Lieferant muss MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich anzeigen, wenn die Rechte von MEHLER/LINDNERHOF an den beigestellten Gegenständen oder daraus hergestellten aber noch nicht gelieferten Waren durch Pfändung oder durch sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt werden sollten. Der Lieferant wird seiner Anzeige alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen beifügen (z. B. im Falle der Pfändung einschließlich einer Abschrift des Pfändungsbeschlusses und einer eidesstattlichen Versicherung, dass und inwieweit die gepfändeten Gegenstände mit den gemäß diesem Vertrag übereigneten Gegenständen identisch sind). Der Lieferant setzt Pfändungsgläubiger und sonstige Dritte unverzüglich schriftlich von den Rechten von MEHLER/LINDNERHOF an den beigestellten Gegenständen und/oder Waren in Kenntnis.


§ 7    Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungen
7.1    Die in der Bestellung von MEHLER/LINDNERHOF ausgewiesene Preise sind bindend. Sofern nicht anderweitig von MEHLER/LINDNERHOF angegeben (insbesondere in der Bestellung), verstehen sich alle von MEHLER/LINDNERHOF genannten Preise DDP Incoterms® 2020. 
7.2    Alle Preise gelten in Euro und verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
7.3    Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, sind die mit dem Lieferanten vereinbarten Preise Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aller Art aus.
7.4    Die Preise schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Zoll, Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Kosten für Zollformalitäten, Kosten des Transports einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung und Transportverpackung sowie eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
7.5    Rechnungen sind unter Angabe unserer vollständigen Bestelldaten (insbesondere Bestellnummer, Datum, Lieferscheinnummer) auszufertigen. Bei Nichterfüllen dieser Bedingung durch den Lieferanten haben wir etwaig daraus entstehende Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und im Zahlungsausgleich nicht zu vertreten. Fehlen einzelne Bestelldaten und verzögert sich dadurch die Zahlung, verlängern sich die die vereinbarten Zahlungsfristen (vgl. § 7.6) um den Zeitraum der Verzögerung. Rechnungen sind an folgende Rechnungsadresse zu richten: Mehler Vario System GmbH, Kreditorenbuchhaltung, Edelzeller Straße 44, 36043 Fulda. 
7.6    Die vereinbarten Preise sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung des Lieferanten (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nicht nach dem Zeitpunkt der verführten Lieferung bzw. Leistung, sondern nach dem vereinbarten Liefertermin. Wenn MEHLER/LINDNERHOF Zahlung innerhalb von zehn (10) Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von MEHLER/LINDNERHOF vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von MEHLER/LINDNERHOF eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist MEHLER/LINDNERHOF nicht verantwortlich.
7.7    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen MEHLER/LINDNERHOF in gesetzlichem Umfang zu. MEHLER/LINDNERHOF ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange MEHLER/LINDNERHOF noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
7.8    Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
7.9    MEHLER/LINDNERHOF schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.


§ 8    Lieferbedingungen und Gefahrenübergang
8.1    Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen des Lieferanten – inklusive Verpackungsmaterial – DDP Incoterms® 2020 an dem in der Bestellung angegebenen Ort („Bestimmungsort“). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von MEHLER/LINDNERHOF zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
8.2    Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit vollständigen Angaben zur Bestellung (u. a. Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung von MEHLER/LINDNERHOF (Datum und Nummer) beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat MEHLER/LINDNERHOF hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist MEHLER/LINDNERHOF am Tag des Versands der Lieferung eine entsprechende Versandanzeige mit Lieferschein und Werksprüfzeugnis zuzusenden.
8.3    Teillieferungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien zulässig.
8.4    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf MEHLER/LINDNERHOF über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
8.5    Für den Eintritt des Annahmeverzugs von MEHLER/LINDNERHOF gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss MEHLER/LINDNERHOF seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung MEHLER/LINDNERHOF (z. B. Beistellung von Werkzeug) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät MEHLER/LINDNERHOF in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn sich MEHLER/LINDNERHOF zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
8.6    Von uns angeforderte Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen) wird uns der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und unterzeichnet unverzüglich auf seine Kosten zur Verfügung stellen.


§ 9    Lieferzeit, Liefertermin und Lieferverzug
9.1    Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferzeiten ist bindend. Wenn in der Bestellung kein Liefertermin und/oder Lieferzeit angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt die Lieferzeit zwei (2) Kalenderwochen für standardisierten Waren und acht (8) Kalenderwochen für nach individuellen Spezifikationen gefertigten Waren ab Vertragsschluss. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferzeit ist der Eingang der Ware an dem in unserer Bestellung genannten und sofern ein solcher nicht genannt wurde an dem in § 8.1 geregelten Bestimmungsort. 
9.2    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er den vereinbarten Liefertermin und/oder die vereinbarte Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten kann.
9.3    Bei einer Überschreitung vereinbarter Liefertermine und Lieferzeiten kommt der Lieferanten in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, soweit durch die vereinbarten Liefertermine und Lieferzeiten ein bestimmtes Datum unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist. 
9.4    Im Falle des Verzugs des Lieferanten stehen uns Ansprüche und Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz. Die Regelung des § 9.5 bleibt unberührt.
9.5    Wir sind berechtigt, im Fall der schuldhaften Lieferverzögerung des Lieferanten – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Netto-Auftragswerts der verspätet gelieferten Ware pro angefangener Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Auftragswerts der verspätet gelieferten Ware. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Die vom Lieferanten gezahlte Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.


§ 10    Verpackung
10.1    Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nach dem Gesetz eine Rücknahmeverpflichtung besteht, hat der Lieferant auf unser Verlangen die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
10.2    Der Lieferant hat Waren in einer für ihre Erhaltung und ihren Schutz angemessenen Weise zu verpacken. Insbesondere sind Waren so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
10.3    Sofern nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und uns – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt werden, sind wir berechtigt, diese Verpackungen nach Erhalt der entsprechenden Waren, soweit sich diese noch in einem wiederverwendbaren Zustand befinden, gegen eine Vergütung in Höhe von 2/3 des auf die Verpackungen entfallenden Rechnungsbetrages frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.


§ 11    Subunternehmer
11.1    Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von MEHLER/LINDNERHOF die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen („Subunternehmer“). Hat MEHLER/LINDNERHOF die vorherige schriftliche Zustimmung erteilt und vergibt der Lieferant einen Auftrag an einen Subunternehmer, ist der Lieferant verpflichtet, die Vertragsbedingungen dieser AGB, die Bestellung sowie den Vertrag auch in Richtung seines Subunternehmers umzusetzen.
11.2    MEHLER/LINDNERHOF kann verlangen, dass der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF die abzuschließenden Vereinbarungen zwischen Lieferant und seinem Subunternehmen in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stellt und eine entsprechende Ausnahme von einer etwaig bestehenden Geheimhaltungspflicht vereinbart.


§ 12    Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
12.1    Für die Rechte von MEHLER/LINDNERHOF bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2    Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf MEHLER/LINDNERHOF die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von MEHLER/LINDNERHOF – Gegenstand des jeweili-gen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von MEHLER/LINDNERHOF, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Produkteigenschaften auf Basis der vereinbarten Produktspezifikationen und technischer Zeichnungen können durch das Werksprüfzeugnis nachgewiesen werden.
12.3    Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von MEHLER/LINDNERHOF beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von MEHLER/LINDNERHOF unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von MEHLER/LINDNERHOF im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von MEHLER/LINDNERHOF für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von MEHLER/LINDNERHOF gilt die Rüge von MEHLER/LINDNERHOF (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Werktag ist jeder Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in Deutschland ist und an den Bankfilialen in Deutschland für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt.
12.4    Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von MEHLER/LINDNERHOF auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von MEHLER/LINDNERHOF bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MEHLER/LINDNERHOF jedoch nur, wenn MEHLER/LINDNERHOF erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
12.5    Unbeschadet gesetzlicher Rechte von MEHLER/LINDNERHOF und der Regelungen in § 12.4 gilt: In jedem Fall ist MEHLER/LINDNERHOF berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von MEHLER/LINDNERHOF gesetzten, angemessenen Frist nach, so kann MEHLER/LINDNERHOF den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für MEHLER/LINDNERHOF unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird MEHLER/LINDNERHOF den Lieferanten unverzüglich, sofern möglich vorher, unterrichten.
12.6    Im Übrigen ist MEHLER/LINDNERHOF bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat MEHLER/LINDNERHOF nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
12.7    Bei Ersatzlieferung und Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.


§ 13    Produkthaftung, Freistellung, Versicherung
13.1    Soweit MEHLER/LINDNERHOF von Dritten auf produkthaftungsrechtlicher Grundlage wegen Fehlern der vom Lieferanten gelieferten Waren oder sonstiger im Verantwortungsbereich des Lieferanten gesetzter Ursachen in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF von solchen Ansprüchen in dem Umfang frei, wie der Lieferant im Außenverhältnis selbst haften würde. Dies umfasst auch die Freistellung von den angemessenen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Lieferant wird MEHLER/LINDNERHOF bei der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche Dritter unverzüglich und ohne Berufung auf Leistungsverweigerungsrechte unterstützen.
13.2    Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von MEHLER/LINDNERHOF durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuührenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
13.3    Soweit Erkenntnisse aus der eigenen Produktbeobachtung, Äußerungen Dritter oder Maßnahmen von Behörden darauf hindeuten, dass Vertragsprodukte sicherheitsrelevante Fehler aufweisen könnten, wird der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich informieren und fortan unaufgefordert unterrichtet halten.
13.4    Der Lieferant hat eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Millionen pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten sowie auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF durch Vorlage der betreffenden Versicherungspolice und Nachweise der Zahlung der Versicherungsprämie nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 
13.5    Zudem hat uns der Lieferant auf Verlangen das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage der betreffenden Versicherungspolice und eines Nachweises der Zahlung der Versicherungsprämie nachweisen.


§ 14    Verjährung
14.1    Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
14.2    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
14.3    Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit MEHLER/LINDNERHOF wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.


§ 15    Schutzrechte
15.1    Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Eigentumsrechten, Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter (insbesondere Marken-, Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designrechten) sind, die die freie Verwendung der Ware beeinträchtigen oder ausschließen. 
15.2    In dem Fall, dass die Ware Eigentums-, Urheber- oder gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant 
–    unverzüglich nachdem ihm die Verletzung solcher Rechte bekannt geworden ist, MEHLER/LINDNERHOF schriftlich benachrichtigen, 
–    nach eigenem billigen Ermessen und auf seine Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen und Qualität erfüllt (insbesondere die vereinbarten Qualitätsanforderungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie die technischen Daten). Gelingt dem Lieferanten dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist MEHLER/LINDNERHOF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag - unbeschadet weiterer Rechte - aus wichtigem Grund zu kündigen, und 
–    MEHLER/LINDNERHOF zudem auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung freistellen, es sei denn, der Lieferant hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten oder die Ansprüche des jeweiligen Dritten sind verjährt.


§ 16    Übereignung der Ware und Eigentumsvorbehalt 
16.1    Die Übereignung der Ware an MEHLER/LINDNERHOF hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an. Die Vereinbarung eines derartigen Eigentumsvorbehaltes bedarf unserer gesonderten vorherigen schriftlichen Zustimmung. 
16.2    Nimmt MEHLER/LINDNERHOF jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. MEHLER/LINDNERHOF bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.


§ 17    Werkzeuge von MEHLER/LINDNERHOF
17.1    Von MEHLER/LINDNERHOF zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Teilen, Formen, Vorrichtungen, Prüfaufbauten, Maschinen und Anlagen (zusammen „MEHLER/LINDNERHOF Werkzeugen“) werden vom Lieferanten ausschließlich für die Herstellung der von MEHLER/LINDNERHOF bei Lieferanten bestellten Waren verwendet. Die MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge bleiben Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit den MEHLER/LINDNERHOF Werkzeugen andere Produkte herzustellen und auf den Markt zu bringen oder MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge für Aufträge eines Dritten zu verwenden oder nachzubauen.
17.2    Der Lieferant hat eine Eingangsprüfung der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge vorzunehmen, d. h. der Lieferant ist nach Erhalt der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge zu einer sofortigen Mengenübernahme und Mengenprüfung sowie einer Prüfung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge verpflichtet. Die Ergebnisse der vom Lieferanten durchzuführenden Eingangsprüfungen sind MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich schriftlich (d. h. in Schriftform oder in Textform z. B. per E-Mail) zu melden und auf Verlangen sind MEHLER/LINDNERHOF Fotos bereitzustellen. 
17.3    Der Lieferant verpflichtet sich MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge ordnungsgemäß und von Werkzeugen Dritter getrennt zu lagern. MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge werden vom Lieferanten als Eigentum von MEHLER/LINDNERHOF gekennzeichnet. Zudem verpflichtet sich der Lieferant, MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge vor Zugriffen Dritter zu schützen. Erfolgt ein Zugriff durch Dritte muss der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF über diesen unverzüglich schriftlich informieren. Der Lieferant wird MEHLER/LINDNERHOF bei der Rechtsverteidigung gegen solche Zugriffe unverzüglich und ohne Berufung auf Leistungsverweigerungsrechte unterstützen. 
17.4    Mit Eingang der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge beim Lieferanten verpflichtet sich der Lieferant die eingegangen MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge pfleglich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu behandeln und zu verwahren. Die Kosten der Verwahrung sind in der Vergütung der Ware enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, an von ihm verwahrte MEHLER/LINDNERHOF Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Beschädigungen und Verluste der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge hat er uns unverzüglich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
17.5    Während der Verwahrung ist der Lieferant verpflichtet, MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge zum Neuwert insbesondere gegen die Gefahren Leitungswasser, Sturm, Hagel, Feuer- und Feuerfolgeschäden, Einbruchdiebstahl, Explosionen und Vandalismus ausreichend zu versichern. Die entsprechenden Versicherungskosten trägt der Lieferant. Auf Verlangen von MEHLER/LINDNERHOF hat der Lieferant durch ein Versicherungszertifikat den Versicherungsschutz nachzuweisen. Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ist MEHLER/LINDNERHOF unverzüglich mitzuteilen. MEHLER/LINDNERHOF ist als mitversicherte Person in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Gleichzeitig tritt der Lieferant MEHLER/LINDNERHOF schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab und MEHLER/LINDNERHOF nimmt die Abtretung hiermit an.
17.6    MEHLER/LINDNERHOF kann jederzeit – ohne Einhaltung einer Frist – die sofortige Herausgabe der MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge vom Lieferanten verlangen, wenn die MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge von ihm nicht mehr zur Erfüllung des mit MEHLER/LINDNERHOF geschlossenen Vertrag benötigt werden. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, die MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge unverzüglich an MEHLER/LINDNERHOF herauszugeben und die MEHLER/LINDNERHOF Werkzeuge an den benannten Bestimmungsort DDP Incoterms® 2020 zu liefern. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Lieferanten an den MEHLER/LINDNERHOF Werkzeugen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei der Gegenforderung des Lieferanten um eine unbestrittene oder rechtskräftig fest-gestellte Forderung gegenüber uns. 


§ 18    Geheimhaltung
18.1    Der Lieferant ist verpflichtet, die vertraulichen Unterlagen von MEHLER/LINDNERHOF, Muster, Skizzen, Schnittvorlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und auf dem Datenträger gespeicherte Informationen, Werkzeuge, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Problemlösungen und/oder Daten und sonstiges Know-how, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen sowie den Inhalt und Abschluss dieses Vertrages selbst (insbesondere die Bedingungen der Bestellung) sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und sonstige Unterlagen (zusammen „vertrauliche Informationen von MEHLER/LINDNERHOF“), die ihm überlassen oder bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Laufzeit des Vertrags und nach dessen Beendigung geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrag zu verwenden, nicht an Dritte weitergeben bzw. Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen, sie bekannt geben, vervielfältigen oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern, soweit diese vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, auferlegen.
18.2    Der Lieferant wird ebenso technische Informationen, Absichten, Erfahrungen, Kenntnisse oder Konstruktionen, die ihm im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit in vertraulicher Weise zugänglich oder offenbart werden, lediglich im Rahmen der Zusammenarbeit zu den vertraglichen Zwecken verwenden und während der Laufzeit des Vertrags und nach dessen Beendigung vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen.
18.3    Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durchzuführen, d. h. insbesondere die von MEHLER/LINDNERHOF zum Schutz von vertraulichen Informationen von MEHLER/LINDNERHOF festgelegten Maßnahmen einhalten und angemessene Vorkehrungen treffen, die verhindern, dass sich unbefugte Personen Zugang zu den vertraulichen Informationen von MEHLER/LINDNERHOF verschaffen können.
18.4    Diese Verpflichtung umfasst nicht vertrauliche Informationen von MEHLER/LINDNERHOF, die nachweislich
–    öffentlich zugänglich sind oder werden;
–    dem Lieferanten bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses bekannt waren;
–    rechtmäßig von Dritten bekannt gemacht wurden; oder
–    von MEHLER/LINDNERHOF freigegeben werden.
18.5    Der Lieferant wird vertrauliche Informationen von MEHLER/LINDNERHOF im Fall des Nichtzustandekommens des Vertrags oder nach Erfüllung des Vertrags unaufgefordert umgehend an uns zurückgeben.
18.6    Die Geheimhaltungsverpflichtung für vertrauliche Informationen endet fünf (5) Jahre nach Nichtzustandekommens des Vertrags oder Erfüllung dieses Vertrages.
18.7    Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, den Namen, die Marke, das Logo oder das Corporate Design von MEHLER/LINDNERHOF zu Werbezwecken zu nutzen, in Werbematerial, Broschüren, etc. auf die Geschäftsverbindung mit MEHLER/LINDNERHOF hinzuweisen und für uns gefertigte Waren auszustellen. 
18.8    Dem Lieferanten ist bekannt, dass die vorsätzliche Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung neben zivilrechtlichen Rechtsfolgen auch strafrechtliche Folgen hat. Bei einer vorsätzlichen Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung behält sich MEHLER/LINDNERHOF daher ausdrücklich strafrechtliche Schritte vor.
18.9    Der Lieferant wird seine Subunternehmer entsprechend diesem § 18 verpflichten.
18.10    Die schuldhafte Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Lieferanten stellt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar und berechtigt MEHLER/LINDNERHOF eine im Ermessen von MEHLER/LINDNERHOF stehende, der schuldhaften Pflichtverletzung angemessene Vertragsstrafe vom Lieferanten zu verlangen. Die Mindesthöhe der Vertragsstrafe beträgt EUR 10.000,00. Der Lieferant ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das nach dem Vertrag zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Vertragsstrafe unangemessen ist, ist das zuständige Gericht berechtigt, die Strafe herabzusetzen oder auch zu erhöhen. Für vorsätzlich begangene Zuwiderhandlungen wird die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen sowie auf Unterlassung künftigen verbotswidrigen Verhaltens bleibt hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar. 


§ 19    Gefahrstoffe 
19.1    Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere für den Fall, dass er Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Ähnliches liefert, die Gefahrstoffe sind, oder wenn er Waren liefert, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, die jeweils anwendbaren Vorgaben des nationalen, europäischen und internationalen Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, insbesondere gemäß REACH, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP“) und Gefahrstoffverordnung („GefStoffV“), einschließlich etwaiger Verpflichtungen für den Export und das Inverkehrbringen der Waren (z. B. Beachtung von Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen), einzuhalten. Der Einsatz krebserregender Stoffe wird dem Lieferanten untersagt.
19.2    Zudem verpflichtet sich der Lieferant, den Informationspflichten in der Lieferkette gemäß den nationalen, europäischen und internationalen Chemikalien- und Gefahrstoffrechts vollständig und rechtzeitig nachzukommen (insbesondere Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts, SVHC-Kommunikation). Hierzu wird uns der Lieferant insbesondere bei der Erstbemusterung sowie bei der ersten Serienlieferung jeweils ein aktuelles, mit Datum versehenes Sicherheitsdatenblatt in deutscher und englischer Sprache u. a. mit Hinweis auf den Einsatzort und Verwendungszweck übersenden. Sicherheitsdatenblätter müssen unaufgefordert bei jeder Änderung des Stoffes/ der Zubereitung sowie bei jeder Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes durch den Lieferanten, jedoch spätestens alle drei (3) Jahre erneut übersandt werden. Bestehen besondere Umgangsvorschriften sind wir hierüber gesondert schriftlich zu informieren und in der Anwendung des Stoffes/ der Zubereitung unter Berücksichtigung der örtlichen Voraussetzungen bei uns zu beraten. Die nationalen, europäischen und internationalen Bestimmungen des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, insbesondere die Verpflichtungen des Lieferanten nach der Gef-StoffV in ihrer jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung, bleiben unberührt.
19.3    Soweit der Lieferant nach dem nationalen, europäischen und internationalen Chemikalien- und Gefahrstoffrecht Registrierungspflichten zu erfüllen hat, gewährleistet der Lieferant für alle von ihm gelieferten Waren, dass Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Ähnliches, die Registrierungspflichten unterliegen, registriert wurden. 
19.4    Ferner gewährleistet der Lieferant, dass Waren nur Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Ähnliches enthalten, die nach Maßgabe anwendbarer gesetzlicher oder anderer Regelungen nicht verboten, beschränkt oder zulassungspflichtig sind bzw. die im Einklang mit den entsprechenden Vorgaben verwendet wurden.


§ 20    Abtretung von Ansprüchen
Der Lieferant darf die Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MEHLER/LINDNERHOF auf einen Dritten übertragen oder abtreten.


§ 21    Datenschutz
MEHLER/LINDNERHOF ist berechtigt, sämtliche Daten über den Lieferanten, die zum Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlich sind, unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu verarbeiten.


§ 22    Verhaltenskodex für Lieferanten
22.1    Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten und Subunternehmern bestmöglich fördern und einfordern.
22.2    Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.


§ 23    Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
23.1    Sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und uns das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtungen gemäß des Vertrages bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
23.2    Nach Wahl der klagenden Partei können alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien alternativ auch nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. In diesem Fall ist der Schiedsort Frankfurt am Main, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Das auf die Schiedsvereinbarung und das Schiedsverfahren anwendbare Recht ist das deutsche Recht.
23.3    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz.
23.4    Diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), ist ausgeschlossen.


§ 24    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und/oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommt.
 

Stand: 07.07.2021